1. Am 11. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung. Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin bezahlte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 eine Sicherheitsleistung von CHF 600.00. Am 10. Februar 2017 reichte er unaufgefordert ein Schreiben ein.