Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 32 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Januar 2017 (BM 16 49410) Erwägungen: 1. Am 11. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung. Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin bezahlte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 eine Sicherheitsleistung von CHF 600.00. Am 10. Februar 2017 reichte er unaufgefordert ein Schreiben ein. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: Dem Beschul- digten sei vorgeworfen worden, sich des Betrugs strafbar gemacht zu haben, in- dem er dem Beschwerdeführer ein Fahrzeug verkauft habe, an welchem in der Folge Mängel festgestellt worden seien. In der Einvernahme vom 1. November 2016 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, der Beschuldigte habe das Auto für CHF 16'500.00 inseriert gehabt. Er sei das Auto anschauen gegangen und habe – gemeinsam mit dem Beschuldigten – eine Probefahrt gemacht. Er habe nie richtig bremsen können, da sie nicht schnell gefahren seien. Sie seien zur Poststelle ge- fahren, wo er Geld abgeholt und den Kaufpreis bezahlt habe. Auf dem Heimweg habe er gemerkt, dass nur noch die Bremse vorne rechts funktioniere. Am nächs- ten Tag habe er den Beschuldigten angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Brem- sen nicht funktionierten. Er habe ihm den Dodge zur Reparatur gebracht. Als er ihn wieder abgeholt habe, habe er gemerkt, dass der Beschuldigte nur die Spurstange verstellt, an den Bremsen jedoch nichts geändert habe. In der Folge habe er den Wagen mehrfach bei verschiedenen Leuten reparieren lassen. Schliesslich sei er wegen der Schaltung zu «C.________» (Garage) nach Luzern gegangen. Dieser habe gesagt, er fasse das Auto nicht an. Er solle es dem Verkäufer zurückbringen, dies sei Betrug. Er habe dem Beschuldigten sodann mehrmals Briefe geschickt, je- doch nie etwas gehört. Der Dodge sei in einem desolaten Zustand und habe einen Maximalwert von CHF 3000.00-CHF 5000.00. In Topzustand habe ein solcher Wa- gen einen Wert von CHF 25'000.00. Er kenne sich sehr gut mit solchen Fahrzeu- gen aus und es gebe keines, welches er nicht gehabt habe. Auf die Frage, ob der 2 Beschuldigte ihm vor dem Kauf etwas über den Zustand des Wagens gesagt habe, habe er mit nein geantwortet, nur dass er neu bemalt worden sei. Auf die Frage, ob ihm Mängel aufgefallen wären, wenn er besser geschaut oder den Wagen auf ei- nen Lift genommen hätte, habe er ja gesagt, dann hätte er das Auto nie gekauft. Er habe aber nie danach gefragt, den Wagen auf einen Lift zu nehmen. Er müsse ehr- lich sagen, dass er von dem Auto einfach fasziniert gewesen sei. Bei seiner Einvernahme am 7. November 2016 habe der Beschuldigte ausgesagt, dass bei der Prüfung eines Veteranenwagens zusätzlich ein Chefexperte vorbei- komme. In einem schlechten Zustand hätte er den Wagen nicht durchgebracht. Auf die Frage, ob im Inserat etwas von Topzustand oder von Mängeln gestanden sei, habe er mit nein geantwortet. Er habe den Wagen sogar für CHF 17‘000.00 oder CHF 18‘000.00 inseriert gehabt. Es habe Sachen gegeben, welche nicht mehr in Topform gewesen seien, zum Beispiel der Rücksitz. Der Beschwerdeführer sei das Auto Probe gefahren und habe nichts auszusetzen gehabt. Er hätte ihn sogar bei ihm auf dem Lift anschauen können, was er nicht gewollt habe. Das Auto sei seit der letzten MFK zwei Jahre gestanden, was der Beschwerdeführer gesehen habe. Bei Trommelbremsen gebe es immer ein wenig ein Problem, besonders wenn die Autos gestanden seien. Dies hätte der Beschwerdeführer indes wissen sollen. Im Übrigen sei der Automat des Getriebes gut im Schuss. Vor diesem Hintergrund sei gemäss der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, inwie- fern dem Beschuldigten ein arglistiges Vorgehen vorzuwerfen wäre. Anlässlich der Besichtigung habe der Beschwerdeführer eine Probefahrt gemacht, wobei er nichts Auffälliges festgestellt habe. Er gebe selbst an, sich mit solchen Autos auszuken- nen. Auch habe er gesagt, dass er das Auto auf einem Lift besser angeschaut und die Mängel erkannt hätte. Beide Beteiligten hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Wagen nicht auf einen Lift habe stellen wollen. Mithin habe der Beschuldigte eine Probefahrt gestattet, wie auch jederzeit die Mög- lichkeit gegeben, den Wagen auf seinem Lift genauer zu betrachten. So könne nicht gesagt werden, dass er ihn arglistig über den Zustand des Wagens getäuscht hätte. Vielmehr habe er ihm alle Möglichkeiten zur Verfügung gestellt, um sich ein genaues Bild vom Kaufobjekt machen zu können. Auch im Inserat habe er mangels Angaben zum Zustand des Wagens keine falschen Erwartungen erweckt. Im Übri- gen gebe der Beschwerdeführer selbst zu, vom Auto fasziniert gewesen zu sein. Er habe es unbedingt haben wollen, weshalb ihm auch Leichtfertigkeit zugeschrieben werden müsse. Ein strafrechtlich relevantes Handeln sei nicht erkennbar. 4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der fragliche Dodge Lancer sei ein Abbruchfahrzeug, und die «Autokontrolle des Kantons» habe ihn mangels Ver- kehrstauglichkeit aus dem Verkehr gezogen. Die Kosten für die Instandstellung würden sich auf bis zu CHF 50‘000.00 belaufen, da alles neu aufgebaut werden müsse. Mangelhaft seien zum Beispiel die Auspuffanlage, die Vergaseranlage oder die Benzinleitung. Dies sei Betrug. Wäre es zu einem Unfall gekommen, hätte die Polizei den Wagen in Beschlag genommen. Mithilfe des eingereichten Hefts wür- den die heutigen Preise für derartige Fahrzeuge ersichtlich. Ferner habe er einen Parkplatz mieten müssen, da er den Dodge nicht habe draussen lassen können. 3 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einen Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung beziehungs- weise die arglistige Bestärkung in einem Irrtum. Arglist ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass .sich selbst eine kri- tische Person täuschen lässt. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008, E. 5.2; BGE 128 IV 18, E. 3a, je mit Hinweisen). 5.2 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist rechtmässig. Zur Begründung kann verwiesen werden auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vor- ne E. 4). Aus dem (zumindest weitestgehend) unbestrittenen Sachverhalt lassen sich keine strafbaren Handlungen erkennen. Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB ist eindeutig nicht erfüllt; es liegen keine Anzeichen auf Arglist vor. Dasselbe gilt hinsichtlich jedes anderen Straftatbestands. Der Beschwerdeführer hatte jegliche Möglichkeiten, das Fahrzeug eingehender zu testen, worauf er aller- dings freiwillig verzichtete. Mithin handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche – wenn schon – vor den Zivilgerichten auszutragen ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der von ihm bezahlten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 17. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5