146 StGB). Selbst wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass der Anruf aus der Schweiz getätigt wurde, ist nicht ersichtlich, wie dieser Irrtum ihn dazu hätte verleiten sollen, eine Vermögensdisposition zu treffen. Die blosse Täuschung über die Herkunft des Anrufes hätte den Beschwerdeführer noch nicht zu einer Vermögensverfügung verleitet. Weitere Anhaltspunkte über eine allfällige Täuschung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist somit nicht ersichtlich, zu welchem Verhalten der Beschwerdeführer hätte verleitet werden sollen und worin der Schaden bestanden hätte.