Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen» (BGE 135 IV 76, E.5.2.). Die blosse Täuschung über die Herkunft des Anrufes genügt nicht, um ein arglistiges Täuschen zu bejahen. Der durch die Täuschung entstandene Irrtum muss den Irrenden dahingehend beeinflussen, dass dieser eine Vermögensverfügung trifft (ARZT, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 124 zu Art. 146 StGB).