5.2 Die Nichtanhandnahme ist rechtmässig. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass sachverhaltsmässig nirgends ein (versuchter) Betrug beschrieben wird. Aus der Anzeige geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer getäuscht worden ist, worin die Täuschung bestand und weshalb ein arglistiges Verhalten vorliegen sollte. Der Beschwerdeführer erwähnt des Weiteren nicht, zu welchem Verhalten die Anruferin ihn hätte verleiten wollen und welcher Schaden aus der Täuschung entstanden sein soll. Vorliegend wurde höchstens über die Herkunft des Anrufs getäuscht.