Auch Art. 179septies StGB sei nicht erfüllt. Es fehle an den Tatbestandselementen der Belästigung und der Beunruhigungsabsicht. Zudem sei zu erwähnen, dass es sich um einen einmaligen Anruf gehandelt habe, womit besondere Umstände vorliegen müssten, um beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. Insgesamt liege kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vor. Somit sei die Nichtanhandnahme der Strafverfolgung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c StPO rechtens. 5.