Es fehle damit an einer arglistigen Täuschung, einer beabsichtigten Vermögensdisposition, einem Vermögensschaden und an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Es sei völlig unklar und vor allem nicht mehr zu klären, was die französisch sprechende Anruferin vom Beschwerdeführer gewollt habe. Dass sie ihn von ihrem Begehren habe überzeugen wollen, stelle noch keinen versuchten Betrug dar, selbst wenn sie sich einer falschen Telefonnummer bedient habe. Es sei allgemein bekannt, dass gerade auch (ausländische) Callcenter, Versicherungsagenten oder Werbeanrufer mit gefälschten Rufnummern telefonierten.