4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, was folgt: Aus den Ausführungen in der Anzeige des Beschwerdeführers ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht eines versuchten Betrugs. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern er getäuscht worden sei, worin die Arglist liege, zu welchem Verhalten er hätte verleitet werden sollen oder worin der Schaden bestanden hätte. Es fehle damit an einer arglistigen Täuschung, einer beabsichtigten Vermögensdisposition, einem Vermögensschaden und an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht.