Er sei nicht verpflichtet, alle Begehren Dritter auszumachen und festzuhalten, um in der erfolgten Strafanzeige klar deren strafrechtlich relevante Absichten darzulegen. Von der Staatsanwaltschaft könne wohl so viel Verständnis und Erkennungsvermögen verlangt werden, dass Kriminelle nicht vorab ihre Missbrauchshandlung ansprächen, sondern im Verlauf eines telefonischen Gesprächs Dritte zum Einlenken auf das gestellte Begehren zu bewegen suchten.