2 glaubhaft bestätigt habe, keinen Anruf von ihrem Anschluss getätigt zu haben. Diese Annahme sehe er dadurch bestätigt, dass der Missbrauch einer Telekommunikationseinrichtung ein Straftatbestand sei, welcher kaum vor dem Hintergrund einer wohlwollenden Absicht erfolge. Er sei nicht verpflichtet, alle Begehren Dritter auszumachen und festzuhalten, um in der erfolgten Strafanzeige klar deren strafrechtlich relevante Absichten darzulegen.