Er beantragt die Durchführung angezeigter Ermittlungen, welche zur Klärung des Vorfalles führten, sofern sich der Verdacht durch die vorausgehenden Erhebungen aus dem Telefon-Rechnungsauszug erhärtet habe. Er begründet seine Anträge damit, dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich die zur Anzeige gebrachte Handlung mit Missbrauch einer Telekommunikationseinrichtung vor einem kriminellen Hintergrund ereignet habe. Dass die Anruferin einen Spoofing-Dienst zur Irreführung verwendet habe, sieht er dadurch begründet, dass die Festnetznummer-Inhaberin im mündlichen Gespräch