Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde weitere Vorfälle, unter anderem die Nacht vom 12./13. August [wohl 2017], in welcher er um 04:00 Uhr nachts – durch konstantes Sturmklingeln an seiner Tür – geweckt worden sei und Gebrüll und Geräusche in der Gegensprechanlage zu hören gewesen seien. Der Beschwerdeführer machte am 6. Juni 2017 eine Anzeige einzig aufgrund des Anrufes einer französisch sprechenden Frau. Der Streitgegenstand kann nicht erweitert werden, indem in der Beschwerde weitere Vorfälle angeführt werden.