1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 6. Juni 2017 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betrugs und «Fälschung der Anruferkennung». Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 20. Juli 2017 das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 25. August 2017 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.