Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 328 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin i.V. Papadopoulos Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2017 (BM 17 24436) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 6. Juni 2017 eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betrugs und «Fäl- schung der Anruferkennung». Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 20. Juli 2017 das Ver- fahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 25. August 2017 zur Beschwerde Stellung. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit die Beschwerde den Streitgegenstand betrifft (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerde weitere Vorfälle, unter ande- rem die Nacht vom 12./13. August [wohl 2017], in welcher er um 04:00 Uhr nachts – durch konstantes Sturmklingeln an seiner Tür – geweckt worden sei und Gebrüll und Geräusche in der Gegensprechanlage zu hören gewesen seien. Der Be- schwerdeführer machte am 6. Juni 2017 eine Anzeige einzig aufgrund des Anrufes einer französisch sprechenden Frau. Der Streitgegenstand kann nicht erweitert werden, indem in der Beschwerde weitere Vorfälle angeführt werden. Gegenstän- de, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, beurteilt die Beschwerdeinstanz nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutre- ten. 3. Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen der Beschwerde den Antrag, die Staats- anwaltschaft solle vom Betreiber der Telekommunikationseinrichtung, vermutlich Swisscom, einen Rechnungsauszug verlangen, damit geklärt werden könne, ob ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] durch Telefonnummer-Spoofing vorliege. Er be- antragt die Durchführung angezeigter Ermittlungen, welche zur Klärung des Vorfal- les führten, sofern sich der Verdacht durch die vorausgehenden Erhebungen aus dem Telefon-Rechnungsauszug erhärtet habe. Er begründet seine Anträge damit, dass der dringende Verdacht bestehe, dass sich die zur Anzeige gebrachte Hand- lung mit Missbrauch einer Telekommunikationseinrichtung vor einem kriminellen Hintergrund ereignet habe. Dass die Anruferin einen Spoofing-Dienst zur Irreführung verwendet habe, sieht er dadurch begründet, dass die Festnetznummer-Inhaberin im mündlichen Gespräch 2 glaubhaft bestätigt habe, keinen Anruf von ihrem Anschluss getätigt zu haben. Die- se Annahme sehe er dadurch bestätigt, dass der Missbrauch einer Telekommuni- kationseinrichtung ein Straftatbestand sei, welcher kaum vor dem Hintergrund einer wohlwollenden Absicht erfolge. Er sei nicht verpflichtet, alle Begehren Dritter aus- zumachen und festzuhalten, um in der erfolgten Strafanzeige klar deren strafrecht- lich relevante Absichten darzulegen. Von der Staatsanwaltschaft könne wohl so viel Verständnis und Erkennungsvermögen verlangt werden, dass Kriminelle nicht vor- ab ihre Missbrauchshandlung ansprächen, sondern im Verlauf eines telefonischen Gesprächs Dritte zum Einlenken auf das gestellte Begehren zu bewegen suchten. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, was folgt: Aus den Ausführungen in der Anzeige des Beschwerdeführers ergebe sich kein hinreichen- der Tatverdacht eines versuchten Betrugs. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern er getäuscht worden sei, worin die Arglist liege, zu welchem Verhalten er hätte verleitet werden sollen oder worin der Schaden bestanden hätte. Es fehle damit an einer arglistigen Täuschung, einer beabsichtigten Vermögensdisposition, einem Vermögensschaden und an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Es sei völlig unklar und vor allem nicht mehr zu klären, was die französisch spre- chende Anruferin vom Beschwerdeführer gewollt habe. Dass sie ihn von ihrem Be- gehren habe überzeugen wollen, stelle noch keinen versuchten Betrug dar, selbst wenn sie sich einer falschen Telefonnummer bedient habe. Es sei allgemein be- kannt, dass gerade auch (ausländische) Callcenter, Versicherungsagenten oder Werbeanrufer mit gefälschten Rufnummern telefonierten. Dies sei zwar störend und ein Ärgernis, begründe aber für sich genommen noch keinen (versuchten) Be- trug. Auch Art. 179septies StGB sei nicht erfüllt. Es fehle an den Tatbestandselementen der Belästigung und der Beunruhigungsabsicht. Zudem sei zu erwähnen, dass es sich um einen einmaligen Anruf gehandelt habe, womit besondere Umstände vor- liegen müssten, um beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei auch nicht er- sichtlich. Insgesamt liege kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafunter- suchung vor. Somit sei die Nichtanhandnahme der Strafverfolgung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c StPO rechtens. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei 3 rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Art. 179septies StGB macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen ei- ne Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. 5.2 Die Nichtanhandnahme ist rechtmässig. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass sachverhaltsmässig nirgends ein (versuchter) Betrug be- schrieben wird. Aus der Anzeige geht nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer getäuscht worden ist, worin die Täuschung bestand und weshalb ein arglistiges Verhalten vorliegen sollte. Der Beschwerdeführer erwähnt des Weiteren nicht, zu welchem Verhalten die Anruferin ihn hätte verleiten wollen und welcher Schaden aus der Täuschung entstanden sein soll. Vorliegend wurde höchstens über die Herkunft des Anrufs getäuscht. Arglist wird bejaht, wenn sich der Täter betrügerischer Machenschaften oder Lü- gengebäuden bedient. Schlichte Lügen oder plumpe Tricks genügen nicht. «Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kriti- sches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen» (BGE 135 IV 76, E.5.2.). Die blosse Täuschung über die Herkunft des Anrufes genügt nicht, um ein arglistiges Täuschen zu bejahen. Der durch die Täuschung entstandene Irrtum muss den Irrenden dahingehend beeinflussen, dass dieser eine Vermögensverfü- gung trifft (ARZT, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 124 zu Art. 146 StGB). Selbst wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass der Anruf aus der Schweiz getätigt wurde, ist nicht ersichtlich, wie dieser Irrtum ihn dazu hätte verleiten sollen, eine Vermögensdisposition zu treffen. Die blosse Täu- schung über die Herkunft des Anrufes hätte den Beschwerdeführer noch nicht zu einer Vermögensverfügung verleitet. Weitere Anhaltspunkte über eine allfällige Täuschung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist somit nicht ersichtlich, zu welchem Verhalten der Beschwerdeführer hätte verleitet werden sollen und worin der Schaden bestanden hätte. Es fehlt somit, wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, an einem Vermögensschaden und an einer unrechtmässigen Bereiche- rungsabsicht. 5.3 Auch hinsichtlich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen. Lästige oder beunruhigende Anrufe müssen eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen. Ein einziger missbräuchlicher Anruf kann 4 nur dann allenfalls den objektiven Tatbestand des Art. 179septies StGB erfüllen, wenn er geeignet ist, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen (BGE 126 IV 216 E. 2b/aa). Die Beunruhigungsintensität ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Der Anruf hätte aus Bosheit oder Mutwillen erfolgen müssen. Der Be- schwerdeführer hat dahingehend nichts erwähnt und es ist auch nicht ersichtlich, womit die Tatbestandsmerkmale offensichtlich nicht erfüllt sind. Des Weiteren handelte es sich wohl um einen Anruf eines (ausländischen) Callcen- ters, Versicherungsagenten oder um einen Werbeanruf. Telefonwerbung, Zusen- dung von Telefaxen mit Werbeinhalt und Verschicken unerwünschter E-Mail- Werbung erfüllen den Tatbestand von Art. 179septies StGB nicht (VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 179septies StGB). Vor dem Hintergrund der eindeutig fehlenden Strafrechtsrelevanz erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Beweismassnahmen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 10. Oktober 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Papadopoulos Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6