8.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen werden die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird auf pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und praxisgemäss von der Staatskasse getragen.