Der Beschuldigte hat sich mithin (als Ausfluss seiner Missstimmung) zu einer möglicherweise unstatthaften Aussage hinreissen lassen, jedoch bloss mit marginaler Schuld. Die Tatfolgen inklusive deren Auswirkungen auf der anderen Seite sind ausgesprochen gering, weil die Aussage einen sehr begrenzten und speziellen Adressatenkreis erreicht hat, weil die Beschwerdeführer offenbar (zumindest während einer bestimmten Zeitspanne) mit einer Entschuldigung zufrieden gewesen wären und weil im Vergleich zu anderen Ehrverletzungen die getätigte Äusserung am unteren strafrechtsrelevanten Rand anzusiedeln ist. 8.4