Der Beschuldigte hat auch keine direkte Unterstellung getätigt, sondern (bloss) eine Vermutung/Verdächtigung angestellt. Dabei soll nicht unerwähnt bleiben, dass das bernische Verwaltungsgericht in seinem (angefochtenen) Urteil Nr.________ in Erwägung 5.3 ausführte, die Beschwerdeführer hätten mit ihrem generellen Vorgehen im baurechtlichen Sinn bösgläubig gehandelt. Der Beschuldigte hat sich mithin (als Ausfluss seiner Missstimmung) zu einer möglicherweise unstatthaften Aussage hinreissen lassen, jedoch bloss mit marginaler Schuld.