Die (in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 StGB) geringfügige Schuld auf der einen Seite ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mutmassliche Aussage der Verfahrensleiterin der BVE am Augenschein vom 23. August 2017 einen begründeten Anlass hatte, jedenfalls in einer grundsätzlichen Weise seine Bedenken zu äussern. Sowohl die Verwerflichkeit seines Handelns als auch die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts sind daher mit Blick auf die Vorgeschichte als sehr gering einzustufen. Der Beschuldigte hat auch keine direkte Unterstellung getätigt, sondern (bloss) eine Vermutung/Verdächtigung angestellt.