Daran ändert ferner nichts, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Treuhandbüros ist. Die Tatbestandselemente der geringfügigen Schuld und Tatfolgen sind damit kumulativ erfüllt: Die (in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 StGB) geringfügige Schuld auf der einen Seite ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mutmassliche Aussage der Verfahrensleiterin der BVE am Augenschein vom 23. August 2017 einen begründeten Anlass hatte, jedenfalls in einer grundsätzlichen Weise seine Bedenken zu äussern.