___ an den Beschuldigten ebenfalls nicht ausgegangen werden, liessen sie doch noch am 10. August 2017 – also am Tag der Beschwerdeeinreichung – ausführen: «Mit einer Entschuldigung wäre dem Anspruch auf Strafverfolgung meiner Klientschaft Genüge getan und diese wäre bereit, auf eine Weiterführung des Verfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde zu verzichten». Das Strafbedürfnis ist damit als äusserst gering respektive für die Strafbehörden als nicht vorhanden einzuschätzen. Daran ändert ferner nichts, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Treuhandbüros ist.