Ausserdem ist die strafrechtliche Frage in sämtlichen (im Übrigen jeweils von den Beschwerdeführern an die nächsthöhere Instanz weitergezogenen) verwaltungsrechtlichen Verfahren – wenn überhaupt – von sehr untergeordneter Bedeutung. Bei diesen liegt der Fokus vielmehr auf den baurechtlichen Fragestellungen. Von einem erheblichen Strafbedürfnis der Beschwerdeführer kann mit Blick auf das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. D.________ an den Beschuldigten ebenfalls nicht ausgegangen werden, liessen sie doch noch am 10. August 2017 – also am Tag der Beschwerdeeinreichung – ausführen: