Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist von einem sehr engen Adressatenkreis der inkriminierten Äusserung auszugehen. Zudem ist die Äusserung (und deren darauffolgende Verbreitung) an ein professionelles Publikum adressiert, das dem Amtsgeheimnis oder dem Anwaltsgeheimnis unterliegt. Das Publikum ist mit anderen Worten nicht mit einer schriftlichen Äusserung etwa im Internet zu vergleichen. Ausserdem ist die strafrechtliche Frage in sämtlichen (im Übrigen jeweils von den Beschwerdeführern an die nächsthöhere Instanz weitergezogenen) verwaltungsrechtlichen Verfahren – wenn überhaupt – von sehr untergeordneter Bedeutung.