9 Indessen braucht letztlich mit Blick auf das Nachstehende nicht endgültig entschieden zu werden, ob Art. 14 oder Art. 173 Ziff. 2 StGB Anwendung finden können. 8.3 Auf den vorliegenden Sachverhalt ist – notabene ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer, da sie sich dazu äussern konnten und dies getan haben – Art. 52 StGB anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist von einem sehr engen Adressatenkreis der inkriminierten Äusserung auszugehen.