14 StGB auszugehen, wenn der Beschuldigte seine inkriminierte Äusserung bloss auf eine nirgendwo belegte (wahrscheinliche) Aussage der Verfahrensleiterin der BVE anlässlich des Augenscheins vom 23. August 2016 stützte. Dass er im Übrigen gemäss seinem Schreiben vom 27. Oktober 2016 (S. 2 Mitte) nicht erkennen konnte, wo sich die Passage «Wir würden uns freuen, die Arbeiten für Sie ausführen zu dürfen» in der Rechnung befindet, mag verwunderlich sein, ist aber strafrechtlich irrelevant.