Diese Änderung wurde sodann aber nicht vorgenommen (siehe Schreiben der BVE vom 22. September 2016: «Die nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Protokolls und die erneute Zusendung an die Verfahrensbeteiligten ist nicht notwendig.»). Aus strafprozessualer Sicht scheint es im Rahmen einer Nichtanhandnahme problematisch, von einem liquiden Rechtfertigungsgrund nach Massgabe von Art. 14 StGB auszugehen, wenn der Beschuldigte seine inkriminierte Äusserung bloss auf eine nirgendwo belegte (wahrscheinliche) Aussage der Verfahrensleiterin der BVE anlässlich des Augenscheins vom 23. August 2016 stützte.