_ vom 24. April 2010 vermerkt sei «Wir würden uns freuen, die Arbeiten für Sie ausführen zu dürfen (oder ähnlich)» (vgl. Schreiben Beschuldigter vom 8. September 2016, S. 2. Zeile 9 f.). Womöglich konnte der Beschuldigte anlässlich des Augenscheins auch kurz in die Rechnung Einsicht nehmen – ausgehändigt wurde sie ihm aber offenbar nicht. Gleichzeitig ist im Protokoll des Augenscheins vom 23. August 2016 nicht erwähnt, dass die Verfahrensleiterin der BVE eine derartige Bemerkung gemacht hätte.