_ vom 24. April 2010 hatte. Er behauptet dies auch nicht, sondern verlangt im selben Schreiben, der Gemeinde solle diese Rechnung (im Sinne eines Akteneinsichtsgesuchs) noch zugestellt werden. Hingegen dürfte die Verfahrensleiterin der BVE anlässlich des Augenscheins vom 23. August 2016 Bemerkungen in die Richtung geäussert haben, dass im Schreiben von I.________ vom 24. April 2010 vermerkt sei «Wir würden uns freuen, die Arbeiten für Sie ausführen zu dürfen (oder ähnlich)» (vgl. Schreiben Beschuldigter vom 8. September 2016, S. 2. Zeile 9 f.).