8.2 Ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, respektive ob seine Aussagen nach Massgabe Art. 14 StGB als gerechtfertigt angesehen werden können, erscheint fraglich. Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 8. September 2016 keine (zumindest exakte) Kenntnis von den Formulierungen in der «Rechnung Nr.________» von I.________ vom 24. April 2010 hatte.