1 f. StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. In BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. äusserte sich das Bundesgericht dazu wie folgt (vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 14 156 vom 10.11.2014 E. 6.3):