2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22.10.2015 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts BK 17 143 vom 16.05.2017). Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.