7 Nichtanhandnahme ist auch zulässig, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Dasselbe gilt in Ehrverletzungsverfahren, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbeweis erfüllt sind (Beschlüsse des Obergerichts BK 16 23 vom 08.04.2016; BK 13 400 vom 16.04.2014), wobei es nicht ausgeschlossen ist, in antizipierter Beweiswürdigung vom Gelingen des Entlastungsbeweises gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB auszugehen und die Strafbarkeit des Verhaltens der beschuldigten Person zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2015 vom 22.10.2015 E. 3.5;