Die Äusserung habe einen erheblichen Adressatenkreis erreicht. Nebst den Mitgliedern bei der Gemeinde und deren Rechtsvertreterin sei die Äusserung auch den Mitarbeitern der BVE, dem Unterzeichnenden und seinen Mitarbeitern, dem Verwaltungsgericht und seinen Mitarbeitern sowie dem Bundesgericht und seinen Mitarbeitern bekannt geworden. Aufgrund der Nichtanhandnahme habe die Unterstellung nun auch die bei der Beschwerdekammer involvierten Personen erreicht. Die erfolgte Beschwerde belege, dass die Beschwerdeführer das Strafbedürfnis als hoch erachteten.