Überdies vermöchten angebliche baurechtliche Verfehlungen keine Unterstellung einer Anstiftung zur Urkundenfälschung zu rechtfertigen. Das Strafbedürfnis der Beschwerdeführer sei gegeben, da die haltlosen Vorwürfe den Beschwerdeführer nicht nur als Person, sondern auch als Inhaber eines Treuhandbüros hart treffen würden. Die Äusserung habe einen erheblichen Adressatenkreis erreicht.