Was die Generalstaatsanwaltschaft zur Formatierung der Rechnung vorbringe, verfange nicht, da auch die Rechnung vom 30. Dezember 2016 denselben (ggf. seltsamen) Einzug aufweise. Es gehe nicht an, das baurechtliche Vorgehen der Beschwerdeführer als «eindeutig nicht einwandfrei» zu bezeichnen, da das Verfahren vor Bundesgericht hängig sei. Überdies vermöchten angebliche baurechtliche Verfehlungen keine Unterstellung einer Anstiftung zur Urkundenfälschung zu rechtfertigen.