vom 23. April 2010 auf seine Unterstellung gekommen sein können. Nachweislich habe er das Dokument denn auch gar nicht als nachträglich erstellte (Schluss-) Rechnung verstanden (vgl. Schreiben des Beschuldigten vom 27. Oktober 2016). Für seine Vermutung habe es keinen konkreten und sachlichen Anlass gegeben. Seine Äusserung könne weder als Beitrag zur Ermittlung des Sachverhalts noch als sachlich bezeichnet werden. Was die Generalstaatsanwaltschaft zur Formatierung der Rechnung vorbringe, verfange nicht, da auch die Rechnung vom 30. Dezember 2016 denselben (ggf. seltsamen) Einzug aufweise.