7. In der Replik ergänzen die Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe keinen Grund gehabt, seine Aussagen für wahr zu halten. Ihm hätten die Rechnungen/Offerten/Dokumente, auf die er sich bezogen habe, beim Abfassen seiner Stellungnahme vom 8. September 2016 gar nicht vorgelegen. Er habe also, entgegen seiner Stellungnahme und den Mutmassungen der Generalstaatsanwaltschaft, namentlich nicht durch angebliche Widersprüche im Dokument von I.________ vom 23. April 2010 auf seine Unterstellung gekommen sein können.