es sei vom Anwalt der Beschwerdeführer im Verfahren vor der BVE auch unter diesem Titel eingereicht worden. Diese Tatsachen bestärkten die Annahme des Beschuldigten, die Beschwerdeführer hätten das Dokument vom 23. April 2010 als Schlussrechnung und damit als Beweismittel für die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs einreichen wollen. Hätte I.________ eine Akontorechnung stellen wollen, hätte er kaum erwähnt, dass es ihn freuen würde, den Auftrag ausführen zu dürfen, denn Akontorechnungen würden in aller Regel erst nach Erteilung des Auftrags gestellt.