Der Beschuldigte habe die Pflicht gehabt, die BVE auf die aufgefallenen Ungereimtheiten rund um den Zeitpunkt der Vornahme der streitbetroffenen Arbeiten an der Garage aufmerksam zu machen. Es sei im Rechtsmittelverfahren zu prüfen gewesen, ob die Baupolizeibehörde G.________ die Wiederherstellung zu Recht verfügt gehabt habe. Das Schreiben von I.________ vom 23. April 2010 sei als Rechnung betitelt; es sei vom Anwalt der Beschwerdeführer im Verfahren vor der BVE auch unter diesem Titel eingereicht worden.