6. Der Beschuldigte führt aus, er habe aufgrund von Art. 20 VRPG nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör (Akteneinsicht, Recht auf Teilnahme am Augenschein, Recht zur Stellungnahme), sondern die Pflicht gehabt, bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Dies ergebe sich auch aus der Baurechtsgesetzgebung. Die Baupolizeibehörde habe dafür zu sorgen, dass die gesetzliche Ordnung eingehalten werde und müsse gegen unbewilligtes Bauen einschreiten. Der Beschuldigte habe die Pflicht gehabt, die BVE auf die aufgefallenen Ungereimtheiten rund um den Zeitpunkt der Vornahme der streitbetroffenen Arbeiten an der Garage aufmerksam zu machen.