52 StGB vor. Die beanstandete Passage habe sich an einen kleinen Adressatenkreis gerichtet und die gewählte Formulierung sei als Reaktion auf ein Verhalten der Beschwerdeführer zu verstehen, das eindeutig nicht einwandfrei gewesen sei. Das von der Anwältin des Beschuldigten zu den Akten gegebene Schreiben, das der Anwalt der Beschwerdeführer am 10. August 2017 an den Beschuldigten gerichtet habe, belege, dass das Strafbedürfnis auch von den Beschwerdeführern als gering eingestuft werde.