Wie im Entscheid der BVE vom 7. Dezember 2016 dargelegt werde, hätten sich die Beschwerdeführenden bezüglich allen baulichen Massnahmen bösgläubig im baurechtlichen Sinn verhalten. Die Äusserung des Beschuldigten dürfe als Reaktion auf das vorangehende bösgläubige Verhalten der Beschwerdeführer verstanden werden und halte sich im Rahmen dessen, was in einer solchen Situation als prozessuale Darlegung akzeptabel erscheine. Sollte schliesslich der Rechtfertigungsgrund gesetzlich erlaubter Handlung verworfen werden, so läge jedenfalls ein Anwendungsfall von Art. 52 StGB vor.