Insofern würden die beanstandeten Passagen in der Stellungnahme vom 8. September 2016 durch die prozessualen Darlegungspflichten gedeckt erscheinen. Die Ausführungen seien pointiert, blieben aber sachbezogen. Dabei dürfe nicht vergessen werden, vor welchem Hintergrund sie erfolgt seien: Wie im Entscheid der BVE vom 7. Dezember 2016 dargelegt werde, hätten sich die Beschwerdeführenden bezüglich allen baulichen Massnahmen bösgläubig im baurechtlichen Sinn verhalten.