Wenn der Beschuldigte den Terminus Schlussrechnung statt Rechnung verwendet habe, so stelle dies lediglich eine für die rechtliche Einordnung unwesentliche Ungenauigkeit dar. Wesentlich sei hingegen, dass es sich beim Schreiben vom 23. April 2010 nicht um eine Rechnung, sondern um eine Offerte handeln dürfte, was allenfalls eine Bedeutung für die Frage des Fristablaufs nach Massgabe der Baurechtsgesetzgebung hätte haben können. So sei das Dokument im Entscheid der BVE vom 7. Dezember 2016 denn auch verstanden worden (vgl. Entscheid BVE, S. 11). Im Entscheid werde überdies auf Unklarheiten bei der Rechnung vom 30. Dezember 2010 von I.____