Der Montagetermin werde «nach Absprache» festgelegt, was auf erst noch bevorstehende Arbeiten hinweise, und der Passus «Es würde mich freuen, für Sie den Auftrag ausführen zu dürfen», weise auf eine Offerte hin. Es entstehe somit für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, dass das als Rechnung präsentierte Dokument in Wirklichkeit eine Offerte darstelle. Wenn der Beschuldigte den Terminus Schlussrechnung statt Rechnung verwendet habe, so stelle dies lediglich eine für die rechtliche Einordnung unwesentliche Ungenauigkeit dar.