Sachliches Verhalten, wie es von den Beschwerdeführern gefordert werde, könne nicht darin bestehen, betreffend verfahrensrelevanter Ungereimtheiten zu schweigen. Nach konstanter Rechtsprechung müssten ehrenrührige Bemerkungen im Rahmen prozessualer Darlegungspflichten sachbezogen sein, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Diese Anforderungen seien erfüllt. Die Beschwerdeführer würden ausführlich erörtern, als was das Dokument vom 23. April 2010 zu betrachten sei. Diese Ausführungen seien nicht überzeugend.