Als Prozesspartei habe der für die Gemeinde handelnde Beschuldigte deshalb hier wenn nicht sogar die Pflicht, so jedenfalls das Recht gehabt, dafür zu sorgen beziehungsweise dabei mitzuwirken, dass der Sachverhalt korrekt festgestellt werde. Aus dieser rechtlichen Situation sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB gehandelt habe, als er die BVE auf die Unstimmigkeiten in den Akten des Beschwerdeverfahrens hingewiesen habe. Sachliches Verhalten, wie es von den Beschwerdeführern gefordert werde, könne nicht darin bestehen, betreffend verfahrensrelevanter Ungereimtheiten zu schweigen.