12 Abs. 1 VRPG). Sie sei als Vorinstanz am Beschwerdeverfahren wie eine Partei beteiligt (Art. 12 Abs. 3 VRPG). Nach konstanter Rechtsprechung könne sich die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung aus Art. 14 StGB ergeben. Prozessparteien könnten sich bei allfälligen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten berufen. Als Prozesspartei habe der für die Gemeinde handelnde Beschuldigte deshalb hier wenn nicht sogar die Pflicht, so jedenfalls das Recht gehabt, dafür zu sorgen beziehungsweise dabei mitzuwirken, dass der Sachverhalt korrekt festgestellt werde.