4 tierten, es habe keine Pflicht des Beschuldigten bestanden, die BVE auf Unklarheiten im Baubewilligungsverfahren hinzuweisen. Dies treffe in dieser Allgemeinheit nicht zu. Gemäss Art. 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; BSG 155.21) stellten die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Beschuldigte als Mitglied der Baubehörde der Gemeinde G.________ habe die gesetzliche Aufgabe gehabt, an der Feststellung des Sachverhalts im Baubewilligungsverfahren mitzuwirken. Am Beschwerdeverfahren vor der BVE sei die Gemeinde G.________ als Vorinstanz beteiligt gewesen (Art. 12 Abs. 1 VRPG).