5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, sie komme – wie die Staatsanwaltschaft, indes mit anderer Begründung – ebenfalls zum Ergebnis, dass eine Strafbarkeit zu verneinen sei. Nach konstanter Rechtsprechung hätten allgemeine Rechtfertigungsgründe Vorrang vor Entlastungsbeweisen. Die Beschwerdeführer argumen-