Aufgrund seines Inhalts sei denn auch der Hinweis am Schluss auf den noch zu definierenden Montagetermin und der Vermerk «Es würde mich freuen, für Sie den Auftrag ausführen zu dürfen» nicht erstaunlich und stelle keinen erklärungsbedürftigen Widerspruch dar. Mit anderen Worten habe es entgegen der angefochtenen Verfügung „keinen objektiven Hinweis [gegeben], dass das Schreiben der Firma I.________ möglicherweise nachträglich abgeändert» worden wäre.